Im komplexen Geflecht des deutschen Versicherungsmarktes stehen Verbraucher immer wieder vor der Herausforderung, die Bedingungen ihrer Versicherungsverträge zu verstehen, insbesondere wenn es um die Leistungsansprüche geht. Die Frage „Welche Versicherungsleistung verweigern Anbieter grundsätzlich?“ gewinnt dabei an Bedeutung, da sie direkt mit dem Vertrauen in den Versicherungsschutz und der Absicherung gegen Risiken zusammenhängt. Große Versicherer wie Allianz, HDI, AXA, Ergo, Gothaer, R+V, Signal Iduna, Debeka, HUK-COBURG und Generali prägen den Markt und haben klare Richtlinien, wann und warum sie Leistungen verweigern dürfen.
Die Verweigerung von Versicherungsleistungen ist ein stark reguliertes Instrument, das in Deutschland insbesondere durch das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geregelt wird und häufig auf der Verletzung von Obliegenheiten durch den Versicherungsnehmer basiert. Dabei ist wichtig zu verstehen, dass nicht jede Leistungsverweigerung willkürlich erfolgt, sondern stets juristisch fundiert sein muss – sei es durch Prämienrückstand, Arglist, oder andere rechtlich anerkannte Gründe. Versicherte sollten sich deshalb intensiv mit den möglichen Fallstricken auseinandersetzen, um unangenehmen Überraschungen im Schadensfall vorzubeugen.
Im Folgenden werden die zentralen Bereiche beleuchtet, in denen Versicherungsanbieter grundsätzlich zur Leistungsverweigerung berechtigt sind. Durch verständliche Erklärungen, praktische Beispiele und differenzierte Betrachtungen aller relevanten Versicherungssparten erhalten Leser eine fundierte Orientierungshilfe für das Jahr 2025 und darüber hinaus.
Grundlagen der Leistungsfreiheit bei Versicherungen: Begriff und rechtliche Grundlagen
Die sogenannte Leistungsfreiheit eines Versicherungsunternehmens beschreibt den Umstand, dass der Versicherer bei Eintritt eines Versicherungsfalls nicht zur Erbringung der vereinbarten Leistung verpflichtet ist. Dieses Rechtsinstitut ist prägend für das Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer und findet seine detaillierte Regelung im Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
Im VVG wird häufig formuliert, dass „der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet“ ist, etwa in den Paragraphen 26, 28, 37, 38, 81, 82, 87, 97 und 103. Die Unterscheidung zwischen Leistungsfreiheit und anderen Begriffen wird durch § 28 II VVG klargestellt, wonach die Leistungsfreiheit dann greift, wenn der Versicherungsnehmer vertragliche Obliegenheiten verletzt hat. Im Klartext heißt das: Wenn der Versicherte seinen Pflichten nicht nachkommt, verliert er den Anspruch auf Entschädigung im Schadensfall.
Wichtige Aspekte der Leistungsfreiheit sind:
- Sie ist keine automatische Rechtsfolge, sondern muss vom Versicherungsunternehmen aktiv geltend gemacht werden.
- Leistungsfreiheit kann vollständig oder nur anteilig gelten, je nach der Schwere und Ursache der Obliegenheitsverletzung.
- Sie findet häufig Anwendung bei Obliegenheitsverletzungen, Prämienverzug oder der vorsätzlichen Herbeiführung eines Versicherungsfalls.
- Die Rechte Dritter bleiben in aller Regel unberührt, insbesondere im Bereich der Haftpflichtversicherung.
Versicherer wie Allianz und Gothaer setzen diese Regelungen konsequent um und klären Versicherte durch Vertragsklauseln und Kundenberatung auf die möglichen Folgen bei Pflichtverletzungen hin. Die Kenntnis über diese Grundprinzipien ist essenziell für die Vermeidung von Streitigkeiten im Versicherungsfall.

Gesetzliche Grundlage | Paragraph | Bedeutung für Leistungsfreiheit |
---|---|---|
Verletzung von Obliegenheiten | § 28 II VVG | Versicherer ist leistungsfrei bei Verletzung vertraglicher Pflichten durch den Versicherungsnehmer |
Prämienverzug | §§ 37 II, 38 II VVG | Keine Leistungspflicht bei ausstehender oder verspäteter Prämienzahlung |
Herbeiführung des Versicherungsfalls | §§ 81 I, 103 VVG | Versicherer kann Leistung bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung verweigern |
Beispiele aus der Praxis
Eine Kundin der AXA verheimlicht beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung vorsätzlich ihre bestehende Erkrankung. Kommt es später zum Leistungsfall, kann der Versicherer gemäß § 28 II VVG die Leistung verweigern. Ebenso kann die R+V bei nicht gezahlter Kfz-Versicherungsprämie die Deckung aussetzen, bis die Zahlung erfolgt ist.
Obliegenheitsverletzungen als häufigster Grund für Leistungsverweigerungen
Pflichten und Pflichterfüllung sind das Herzstück des Versicherungsvertrages. Versicherungsnehmer müssen beispielsweise beim Vertragsabschluss wahrheitsgemäß Auskunft geben und während der Laufzeit Informationspflichten erfüllen. Werden diese Obliegenheiten verletzt, kann der Versicherer die Versicherungsleistung verweigern.
Zu den häufigsten Obliegenheitsverletzungen gehören:
- Unvollständige oder falsche Angaben bei Vertragsabschluss (Anzeigepflichtverletzung)
- Unterlassung der Schadenminderung oder Meldung
- Nichteinhaltung von Meldefristen
- Missachtung vorgeschriebener Sicherheitsmaßnahmen
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn die Obliegenheitsverletzung kausal für die Entstehung oder die Feststellung des Versicherungsfalls war. Diese Kausalität ist oft Streitpunkt zwischen den Vertragspartnern. Versicherer wie Signal Iduna oder Debeka können bei grober Fahrlässigkeit oder bewusster Täuschung stringent die Leistung verweigern.
Typische Folgerungen für den Versicherungsnehmer:
- Leistungsanspruch kann ganz oder teilweise entfallen.
- Bei fahrlässiger Obliegenheitsverletzung wird oft eine anteilige Kürzung der Leistung vorgenommen.
- Im Falle arglistiger Täuschung erlischt der Anspruch komplett.
- Die Versicherung kann den Vertrag bei schweren Pflichtverletzungen rückwirkend kündigen oder anfechten.
Art der Obliegenheitsverletzung | Konsequenz für Leistungsanspruch | Beispiel aus der Versicherungsbranche |
---|---|---|
Falschangaben bei Antragstellung | Leistungsfreiheit vollständig bei Arglist | Ergo verweigert Leistung bei verschwiegenen Gesundheitsproblemen |
Nichteinhaltung von Sicherheitsmaßnahmen | Teilweise Leistungsfreiheit möglich | HUK-COBURG kürzt bei fehlendem Einbruchschutz die Hausratversicherung |
Verspätete Schadensmeldung | Leistungsminderung oder -entfall | Gothaer reduziert Leistungen bei verzögerter Schadenmeldung |
Versicherungsnehmer sollten daher bei Vertragsabschluss und während der Vertragszeit besonders sorgfältig agieren, um Konflikte zu vermeiden. Auch ein Gespräch mit den Kundenberatern der großen Firmen wie Allianz oder Generali lohnt sich, um mögliche Risiken frühzeitig zu erkennen und zu minimieren.

Prämienverzug als legitimer Grund für die Verweigerung von Versicherungsleistungen
Eine der einfachsten und zugleich häufigsten Ursachen für die Verweigerung von Versicherungsleistungen ist der Prämienrückstand oder Prämienverzug. Wenn Versicherungsnehmer ihre Beiträge nicht rechtzeitig zahlen, entfällt meist der Versicherungsschutz.
Das Versicherungsvertragsgesetz regelt in §§ 37 II und 38 II VVG klar, dass der Versicherer bei Nichtzahlung der Prämie keine Leistung erbringen muss. In der Praxis bedeutet dies, dass ein geschützt geglaubter Versicherungsfall trotz Eintritts nicht gedeckt wird, solange die Prämienforderung offensteht.
Dieser Umstand trifft alle Versicherungssparten, bei denen ELEMENT als Risikoträger auftritt. Dies umfasst insbesondere:
- Unfallversicherungen
- Haftpflichtversicherungen (privat und beruflich)
- Hausrats- und Wohngebäudeversicherungen
- Rechtsschutzversicherungen
- KFZ-Garantieversicherungen und Cyberversicherungen
Die Versicherungsgesellschaften, darunter renommierte Anbieter wie HDI, R+V oder Signal Iduna, sind verpflichtet, ihre Kunden bei drohendem Zahlungsrückstand rechtzeitig zu informieren. Dennoch kommt es immer wieder vor, dass aus Unachtsamkeit oder finanziellen Engpässen der Schutz unwissentlich erlischt.
Tipps für Versicherungsnehmer im Umgang mit Prämienzahlungen:
- Frühzeitige Kommunikation bei finanziellen Schwierigkeiten.
- Automatische Einzugsermächtigung einrichten, um Zahlungsausfälle zu vermeiden.
- Regelmäßige Überprüfung der Bankverbindungen und Versicherungsabrechnungen.
- Vertragsdetails genau lesen, um mögliche Nachfristregelungen zu kennen.
Versicherungssparten bei Prämienverzug | Beispielhaft betroffene Anbieter | Mögliche Folgen der Leistungsfreiheit |
---|---|---|
Unfallversicherung | Allianz, AXA, Debeka | Leistungsausschluss bei Nichtzahlung der Prämie |
Haftpflichtversicherung | HUK-COBURG, Gothaer, Signal Iduna | Keine Schadensregulierung bei Beitragsrückstand |
Hausratversicherung | Ergo, R+V, Generali | Deckung entfällt bei verspäteter Zahlung |
Cyberversicherung | HDI, AXA, Gothaer | Kein Schutz bei Zahlungsrückstand |
Herbeiführung des Versicherungsfalls: Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit als Ausschlussgründe
Ein besonders gewichtiger Aspekt der Leistungsfreiheit ist die Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer selbst, sei es vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit. Solche Fälle berühren den Vertrauensschutz und die Solidargemeinschaft aller Versicherten.
Gemäß §§ 81 I und 103 VVG können Versicherer wie Gothaer, HDI oder AXA die Versicherungsleistung verweigern, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden bewusst oder grob fahrlässig verursacht hat. Dies wird auch als „Leistungsfreiheit“ bezeichnet und tritt häufig bei Schadensfällen ein, die durch grobe Regelverstöße oder absichtliche Schädigung entstehen.
Beispiele aus der Praxis umfassen:
- Ein Versicherter verursacht einen Brand durch fahrlässiges Hantieren mit offenem Feuer und verliert dadurch den Anspruch auf Feuer- oder Hausratsversicherung.
- Vorsätzliche Sachbeschädigung bei einer Kfz-Versicherung führt zum Ausschluss der Leistungspflicht durch die HUK-COBURG.
- Cyberversicherung zahlt nicht, wenn ein Schaden aufgrund wissentlich ignorierter Sicherheitsmaßnahmen verursacht wurde.
Die Versicherer beachten bei der Bemessung der Leistungsfreiheit die Schwere der Fahrlässigkeit und mögliche Mitverschuldensanteile, um faire Entscheidungen zu gewährleisten und gleichzeitig Missbrauch zu verhindern.
Handlung des Versicherungsnehmers | Konsequenz für Versicherungsschutz | Beispielhafte Anbieterreaktionen |
---|---|---|
Vorsätzliche Herbeiführung des Schadens | Vollständige Leistungspflicht entfällt | Generali lehnt Brandversicherung bei vorsätzlicher Brandlegung ab |
Grobe Fahrlässigkeit | Teilweise oder vollständige Leistungsverweigerung | Ergo kürzt Leistungen bei grobem Verschulden |
Unachtsamkeit ohne grobe Fahrlässigkeit | Leistung wird meist erbracht, wenn kein Mitverschulden vorliegt | Minimale Kürzung bei Signal Iduna |
Es zeigt sich: Neben den rechtlichen Bestimmungen spielt auch die individuelle Prüfung des Einzelfalls eine Rolle. Dies sorgt für einen Ausgleich zwischen Schutz der Versicherten und Prävention vor Missbrauch.

Besondere Versicherungssparten und deren spezifische Leistungsverweigerungen
Abschließend ist ein Überblick über diverse Versicherungssparten hilfreich, in denen Anbieter regelmäßig Leistungsfreiheit geltend machen können. Betroffen sind insbesondere jene Versicherungen, bei denen elementare Risiken eine Rolle spielen, die von ELEMENT als Risikoträger vertreten werden. Dazu zählen:
- Unfallversicherungen
- Haftpflichtversicherungen (Privat- und Berufshaftpflicht)
- Wassersport- und Fahrradspezialversicherungen
- Hausrat- und Wohngebäudeversicherungen
- Rechtsschutz- und Cyberversicherungen
- Tierkranken- und Immobiliengarantieversicherungen
Innerhalb dieser Sparte verweigern Anbieter wie Debeka, HDI, R+V oder Gothaer oftmals Leistungen bei:
- Verletzung von Obliegenheiten
- Prämienverzug
- Vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens
- Nichteinhaltung der jeweiligen versicherungsrelevanten Sicherheitsvorschriften
Versicherungssparte | Beispiele für Leistungsverweigerung | Typische betroffene Anbieter |
---|---|---|
Haftpflichtversicherung | Arglistige Verletzung von Informationspflichten | Allianz, AXA, Signal Iduna |
Hausratversicherung | Nichteinhaltung von Sicherheitshinweisen (z.B. Fenster geschlossen) | Ergo, HUK-COBURG, Gothaer |
Cyberversicherung | Vorsätzliche Nichtbeachtung von IT-Sicherheitsstandards | HDI, Generali, R+V |
Tierkrankenversicherung | Falschangaben zur Vorgeschichte des Tieres | Debeka, AXA |
So gewährleisten Versicherer trotz weitreichender Verweigerungsmöglichkeiten, dass der Versicherungsschutz für rechtmäßige und pflichtbewusste Versicherten stets Bestand hat.
FAQ – Häufig gestellte Fragen zur Leistungsverweigerung bei Versicherungen
- Wann darf ein Versicherer Leistungen verweigern? – Wenn der Versicherungsnehmer seine vertraglichen Obliegenheiten verletzt, die Prämie nicht zahlt oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
- Beeinträchtigt eine Leistungsfreiheit die Rechte Dritter? – In der Haftpflichtversicherung bleibt der Schutz Dritter meist erhalten, auch wenn der Versicherer dem Versicherten gegenüber leistungsfrei ist.
- Kann eine Leistungsverweigerung teilweise erfolgen? – Ja, insbesondere bei grober Fahrlässigkeit kann eine Quotelung der Leistung stattfinden.
- Was passiert bei Prämienverzug? – Die Versicherung zahlt solange keine Leistung, wie der Zahlungsrückstand besteht.
- Wie können Versicherte Leistungsverweigerungen vermeiden? – Durch transparente und vollständige Angaben, fristgerechte Zahlung sowie Einhaltung aller vertraglichen Pflichten.